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   BSG, 13.09.1994 - 5 RJ 44/93   

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https://dejure.org/1994,16599
BSG, 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 (https://dejure.org/1994,16599)
BSG, Entscheidung vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 (https://dejure.org/1994,16599)
BSG, Entscheidung vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 (https://dejure.org/1994,16599)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 13.06.1975 - BT-Drs 7/3786
    Auszug aus BSG, 13.09.1994 - 5 RJ 44/93
    Wenn in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 58 SGB I davon gesprochen wird, daß unbeschadet des Ausschlusses des Fiskus eventuelle Rechte Dritter aus den Ansprüchen befriedigt werden können (vgl. BT-Drucks 7/3786), so können damit nur direkte Ansprüche dieser Dritten gegen die Beklagte gemeint sein.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - L 8 R 1212/21

    Auszahlung einer fälschlicherweise zurückgebuchten Rente aus der gesetzlichen

    Die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Situation eines Nachlasspflegers (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81; BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93) kann auf diesen Fall übertragen werden.

    Das BSG hat auch die echte Leistungsklage eines Nachlasspflegers für statthaft gehalten (vgl. BSG Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 -, in juris).

    Solange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt und dieser den Anspruch wiederum nicht geltend machen kann, kann jedoch auch ein Nachlasspfleger die Leistung nicht verlangen (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - a.a.O.; BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 -, in juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2019 - L 16 R 74/18 -, juris; KassKomm/Siefert, SGB I § 58 Rn. 12).

    So fallen die Nachlassgläubiger neben den Fällen der Überschuldung des Nachlasses auch bei einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I hinsichtlich der rückständigen Rentenansprüche mit ihren allein gegen den Erben gerichteten Forderungen aus (BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 -, in juris).

  • LSG Hessen, 24.01.2023 - L 2 R 111/20
    Insoweit unterscheidet sich die Situation von der in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärten Frage der Anwendbarkeit des § 58 Satz 2 SGB I bei Geltendmachung von Rentennachzahlungsansprüchen durch einen Nachlasspfleger, der als Vertreter die Forderung nach § 1960 BGB zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den unbekannten Erben geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982, 5b RJ 46/81; Urteil vom 13. September 1994, 5 RJ 44/93; dem folgend LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. September 2019, L 16 R 74/18, und 24. Februar 2021, L 16 R 76/19).

    Ebenso wie im Falle des Nachlasspflegers (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982, 5b RJ 46/81; Urteil vom 13. September 1994, 5 RJ 44/93), der für die noch unbekannten Erben handelt, setzt auch die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter voraus, dass der tatsächliche Erbe diesen Anspruch geltend machen kann.

    Der Gesetzgeber hat das Erbrecht des Fiskus nicht in der Weise eingeschränkt, dass er nur für den Fall, dass der Nachlass auch ohne die Rentenzahlung zur Befriedigung von Nachlassgläubigern ausreicht, von der Geltendmachung der Rentenansprüche ausgeschlossen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13. September 1994, 5 RJ 44/93).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18

    Der Fiskus ist als Erbe von der Geltendmachung rückständiger Rentenansprüche

    Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 - juris Rn. 10 f. sowie Urteil vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 - juris Rn. 12, worauf der Senat die Beteiligten am 13. August 2019 schriftlich hingewiesen hat), dass ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger - wie hier - die Auszahlung der Rente nicht beanspruchen kann, wenn der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (vgl. §§ 1922 ff., 1964 BGB) als Erbe in Betracht kommt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 16 R 76/19

    Geltendmachung der Leistung von Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen

    Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 - juris Rn. 10 f. sowie Urteil vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 - juris Rn. 12, worauf der Senat die Beteiligten am 3. Februar 2021 schriftlich hingewiesen hat), dass ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger - wie hier - die Auszahlung der Rente nicht beanspruchen kann, wenn der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (vgl. §§ 1922 ff., 1964 BGB) als Erbe in Betracht kommt.
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